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Änderung Anlage 5 Futtermittelverordnung vom 26.07.2011
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Anlage 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2011 geltenden Fassung | Anlage 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung) Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe | (Text neue Fassung)Anlage 5 (aufgehoben) |
Vorbemerkung Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben. Unerwünschter Stoff | Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung | Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) | Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) | Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 1 | 2 | 3 | 4 | 5 1. Arsen (Gesamt- arsengehalt) 15) 16) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 2 | | - Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie ge- trocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel | 4 - Palmkernexpeller | 4 - Phosphate und kohlensaurer Algenkalk | 10 - Calciumcarbonat | 15 - Magnesiumoxid | 20 - Futtermittel aus der Verarbei- tung von Fischen oder anderen Meerestieren, einschließlich Fisch | 25 - Seealgenmehl und aus See- algen gewonnene Einzelfutter- mittel | 40 Als Tracer verwendete Eisen- partikel | 50 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spuren- elementen, ausgenommen: | 30 - Kupfersulfat-Pentahydrat und Kupfercarbonat | 50 - Zinkoxid, Manganoxid und Kupferoxid | 100 Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 2 - Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere | 10 Ergänzungsfuttermittel, ausge- nommen: | 4 - Mineralfuttermittel | 12 2. Blei 1) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 10 | | - Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras | 30 - Phosphate und kohlensaurer Algenkalk | 15 - Calciumcarbonat | 20 - Hefen | 5 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2), ausgenommen: | 100 - Zinkoxid | 400 - Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat | 200 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4), ausgenommen | 30 - Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs | 60 Vormischungen | 200 Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: | 10 - Mineralfuttermittel | 15 Alleinfuttermittel | 5 3. Fluor 5) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 150 | | - Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill | 500 - Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill | 3.000 - Phosphate | 2.000 - Calciumcarbonat | 350 - Magnesiumoxid | 600 - kohlensaurer Algenkalk | 1.000 Vermiculit (E 561) | 3.000 Ergänzungsfuttermittel - mit ≤ 4 % Phosphor | 500 - mit > 4 % Phosphor | 125 6) Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150 - Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen - laktierend | 30 - sonstige | 50 - Alleinfuttermittel für Schweine | 100 - Alleinfuttermittel für Geflügel | 350 - Alleinfuttermittel für Küken | 250 - Alleinfuttermittel für Fische | 350 4. Quecksilber (Gesamtquecksilber- gehalt) 18)19) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 0,1 | | - Einzelfuttermittel aus Fischen oder aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meeres- tieren | 0,5 | | - Calciumcarbonat | 0,3 | | Ergänzungs- und Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 0,1 | | - Mineralfuttermittel | 0,2 | | - Ergänzungs- und Alleinfutter- mittel für Fische | 0,2 | | - Ergänzungs- und Alleinfutter- mittel für Hunde, Katzen und Pelztiere | 0,3 | | 5. Nitrit 19) | Fischmehl | 30 (berechnet als Natriumnitrit) | | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 15 (berechnet als Natriumnitrit) - Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit weniger als 80 vom Hundert Trockenmasse | 6. Cadmium 7) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs | 1 | | Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs | 2 Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausgenommen: | 2 - Phosphate | 10 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2), ausgenommen: | 10 - Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat | 30 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | 2 Vormischungen | 15 Mineralfuttermittel | - mit < 7 % Phosphor | 5 - mit ≥ 7 % Phosphor | 0,75 8) Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere | 2 Andere Ergänzungsfuttermittel | 0,5 Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und Fische, ausgenommen: | 1 - Alleinfuttermittel für Heimtiere | 2 - Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel | 0,5 7. Aflatoxin B1 | Einzelfuttermittel | 0,02 | | Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen: | 0,02 - Alleinfuttermittel für Milchvieh | 0,005 - Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer | 0,01 Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere | 0,02 Andere Alleinfuttermittel | 0,01 Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh, Kälber und Lämmer | 0,02 Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere | 0,02 Andere Ergänzungsfuttermittel | 0,005 8. Blausäure | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 50 | | - Leinsamen | 250 - Leinkuchen, Leinextraktionsschrot | 350 - Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder Mandeln | 100 Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 50 - Alleinfuttermittel für Küken | 10 9. Freies Gossypol 19) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 20 | | - Baumwollsaat | 5.000 | | - Baumwollsaatkuchen und Baumwollextraktionsschrot | 1.200 | | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 20 | | - Alleinfuttermittel für ausge- wachsene Rinder | 500 | | - Alleinfuttermittel für Schafe und Ziegen, ausgenommen Lämmer | 300 | | - Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen Legehennen, und Kälber | 100 | | - Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer und Schweine, ausge- nommen Ferkel | 60 | | 10. Theobromin 16) | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 300 | | - Alleinfuttermittel für Schweine | 200 - Alleinfuttermittel für Hunde, Ka- ninchen, Pferde und Pelztiere | 50 11. Senföl, flüchtig, berechnet als Ally- lisothiocyanat | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 100 | | - Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot | 4.000 Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150 - Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (ausgenommen Jungtiere) | 1.000 - Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel) und Geflügel | 500 12. Vinylthiooxazolidon (Vinyloxazolidinthion) | Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: | 1.000 | | - Alleinfuttermittel für Legegeflügel | 500 13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) | Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten | 1.000 | | 14. | Unkrautsamen und nicht gemahlene oder in sonstiger Weise zerkleinerte Früchte, die Alka- loide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insge- samt, darunter | Alle Futtermittel | 3.000 | | Datura sp. 16) | 1.000 15. | Samen und Schalen von Ricinus commu- nis L., Croton tiglium L. und Abrus preca- torius L. und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeug- nisse, soweit solche Samen oder Schalen darin mikroskopisch bestimmbar sind, einzeln oder insge- samt 16) | Alle Futtermittel | 10 16. Crotalaria spp. | Alle Futtermittel | 100 | | 17. Aldrin 18. Dieldrin einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | | - Fette und Öle | 0,1 - Alleinfuttermittel für Fische | 0,02 19. Camphechlor (Toxaphen) 9) | - Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Neben- erzeugnisse, ausgenommen Fischöl | 0,02 | | - Fischöl | 0,2 - Alleinfuttermittel für Fische | 0,05 20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,02 | | - Fette und Öle | 0,05 21. DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,05 | | - Fette und Öle | 0,5 22. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,1 | | - Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung | 0,2 - Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung mit Aus- nahme von rohem Pflanzenöl | 0,5 - rohes Pflanzenöl | 1,0 - Alleinfuttermittel für Fische | 0,005 23. Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, berechnet als Endrin) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | | - Fette und Öle | 0,05 24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Hepta- chlorepoxid, berechnet als Heptachlor) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | | - Fette und Öle | 0,2 25. Hexachlorbenzol (HCB) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | | - Fette und Öle. | 0,2 26. Hexachlorcyclohexan (HCH) | | | | 26.1. alpha-Isomere | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,02 | | - Fette und Öle | 0,2 26.2. beta-Isomere | Alle Einzelfuttermittel, ausge- nommen: | 0,01 | | - Fette und Öle | 0,1 Alle Mischfuttermittel, ausge- nommen: | 0,01 - Mischfuttermittel für Milch- vieh | 0,005 26.3. gamma-Isomere | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,2 | | - Fette und Öle | 2,0 27. Dioxin 10) (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12) ) PCDD/F 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen | 0,75 | 0,5 | Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte | 0,75 | 0,5 Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 1 | 0,5 Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett | 2 | 1 Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse | 0,75 | 0,5 Fischöl | 6 | 5 Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 1,25 13) | 1 Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 2,25 | 1,75 Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | 0,75 | Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | | 0,5 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2) | 1 | 0,5 Vormischungen | 1 | 0,5 Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 0,75 | 0,5 Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere | 2,25 | 1,75 27a. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)) 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen | 1,25 | | Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte | 1,5 Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 1,5 Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett | 3 Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse | 1,25 Fischöl | 24 Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 4,5 13) Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 11 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | 1,5 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2) | 1,5 Vormischungen | 1,5 Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 1,5 Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere | 7 27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)) 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen | | 0,35 | Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte | 0,5 Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 0,35 Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett | 0,75 Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse | 0,35 Fischöl | 14 Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 2,5 Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 7 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | 0,5 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2) | 0,35 Vormischungen | 0,35 Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 0,5 Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere | 3,5 28. (gestrichen) | Alle Futtermittel | Saaten und Früchte und aus deren Ver- arbeitung gewonnene Erzeugnisse der ne- benstehenden Pflan - zenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein. | | 29. (gestrichen) 30. Buchecker, ungeschält - Fagus silvatica L. 31. (gestrichen) 32. (ohne Inhalt) 20) 33. Purgierstrauch - Jatropha curcas L. 34. (ohne Inhalt) 17) 35. Indischer Braunsenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp. integrifolia (West.) Thell. 36. Sareptasenf - Brassica juncea (L.) Cern. und Coss. ssp. juncea 37. Chinesischer Gelbsenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin 38. Schwarzer Senf - Brassica nigra (L.) Koch 39. Abessinischer (äthiopischer) Senf - Brassica carinata A. Braun 40. Lasalocid- Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 1,25 | | Mischfuttermittel für | | | - Hunde, Kälber, Kaninchen, Pferde, laktierende Tiere, Legegeflügel, Puten (älter als 12 Wochen) und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 1,25 | | - Masthühner, Junghennen (jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlach- tung, in dem die Verwendung von Lasalocid-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 1,25 | | - sonstige Tierarten | 3,75 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid- Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Lasalocid-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 41. Narasin 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | | Mischfuttermittel für | | | - Puten, Kaninchen, Pferde, Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,7 | | - Masthühner während des Zeit- raums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Narasin verboten ist (Endmastfutter) | 0,7 | | - sonstige Tierarten | 2,1 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Narasin führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 42. Salinomycin- Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | | Mischfuttermittel für | | | - Pferde, Puten, Legegeflügel und Junghennen (älter als 12 Wochen) | 0,7 | | - Masthühner, Junghennen (jünger als 12 Wochen) und Mastkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Salinomycin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 0,7 | | - sonstige Tierarten | 2,1 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin- Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Salinomycin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 43. Monensin- Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 1,25 | | Mischfuttermittel für | | | - Pferde, Hunde, kleine Wieder- käuer (Schafe und Ziegen), Enten, Rinder, Milchkühe, Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Puten (älter als 16 Wochen) | 1,25 | | - Masthühner, Junghennen (jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlach- tung, in dem die Verwendung von Monensin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 1,25 | | - sonstige Tierarten | 3,75 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin- Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Monensin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 44. Semduramicin- Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 0,25 | | Mischfuttermittel für | | | - Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,25 | | - Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Semduramicin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 0,25 | | - sonstige Tierarten | 0,75 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semduramicin- Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Semduramicin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 45. Maduramicin- Ammonium- Alpha 14) | Einzelfuttermittel | 0,05 | | Mischfuttermittel für | | | - Pferde, Kaninchen, Puten (älter als 16 Wochen), Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,05 | | - Masthühner und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlach- tung, in dem die Verwendung von Maduramicin-Ammonium-Alpha verboten ist (Endmastfutter) | 0,05 | | - sonstige Tierarten | 0,15 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Maduramicin- Ammonium-Alpha nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Maduramicin-Ammonium-Alpha führt, wenn die Verwendungs- hinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 46. Robenidin- Hydrochlorid 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | | Mischfuttermittel für | | | - Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,7 | | - Masthühner, Mast- und Zucht- kaninchen sowie Puten während des Zeitraums vor der Schlach- tung, in dem die Verwendung von Robenidin-Hydrochlorid verboten ist (Endmastfutter) | 0,7 | | - sonstige Tierarten | 2,1 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Robenidin- Hydrochlorid nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Robenidin-Hydrochlorid führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 47. Decoquinat 14) | Einzelfuttermittel | 0,4 | | Mischfuttermittel für | | | - Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,4 | | - Masthühner während des Zeit- raums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Decoquinat verboten ist (Endmastfutter) | 0,4 | | - sonstige Tierarten | 1,2 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Decoquinat führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 48. Halofuginon- Hydrobromid 14) | Einzelfuttermittel | 0,03 | | Mischfuttermittel für | | | - Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Puten (älter als 12 Wochen) | 0,03 | | - Masthühner und Puten (jünger als 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Halofuginon-Hydrobromid verboten ist (Endmastfutter) | 0,03 | | - sonstige Tierarten außer Jung- hennen (jünger als 16 Wochen) | 0,09 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Halofuginon- Hydrobromid nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Halofuginon-Hydrobromid führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 49. Nicarbazin 14) | Einzelfuttermittel | 0,5 | | Mischfuttermittel für | | | - Pferde, Legegeflügel und Jung- hennen (älter als 16 Wochen) | 0,5 | | - Masthühner während des Zeit- raums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Nicar- bazin (in Kombination mit Narasin) verboten ist (Endmastfutter) | 0,5 | | - sonstige Tierarten | 1,5 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Nicarbazin (in Kombination mit Narasin) nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Nicarbazin führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 50. Diclazuril 14) | Einzelfuttermittel | 0,01 | | Mischfuttermittel für | | | - Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Mast- puten (älter als 12 Wochen) | 0,01 | | - Mast- und Zuchtkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Diclazuril verboten ist (Endmastfutter) | 0,01 | | - sonstige Tierarten außer Jung- hennen (jünger als 16 Wochen), Masthühner und Mastputen (jünger als 12 Wochen) | 0,03 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Diclazuril führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 2) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29). 3) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29). 4) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29). 5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 6) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor. 7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 8) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg. 9) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2006/77/EG). 10) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten. 11) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind. 12) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: 'Van den Berg und andere', 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792. 13) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden. 14) Diese Position ist ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden. Die Höchstgehalte gelten nur, wenn die Gehalte an dem jeweiligen Wirkstoff in den Futtermitteln auf eine Verschleppung zurückzuführen sind. Ist in einer EG-Zulassungsverordnung ein abweichender Gehalt festgelegt, ist dieser anzuwenden. 15) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 16) Die Nummern 1, 10, 14 und 15 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden. 17) Die Nummer 34 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden. 18) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Quecksilber, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 19) Die Nummern 4, 5 und 9 sind bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden. 20) Die Nummer 32 ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden. | --- *) Anm. d. Red.: ausgeblendet |
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