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Änderung § 20 Futtermittelverordnung vom 22.12.2011
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§ 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung) § 30 Registrierungsbedürftige Betriebe | (Text neue Fassung)§ 20 Registrierungsbedürftige Betriebe |
Sofern 1. Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, | 1 Sofern 1. Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatzstoffe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, |
(Textabschnitt unverändert) 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen, | |
4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder | 4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder |
5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen | |
in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die | in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. 2 Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die |
1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder, 2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. |
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