§ 36 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung | § 38 n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 36 Straftaten | (Text neue Fassung)§ 38 (aufgehoben) |
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt, 2. entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder einen dort genannten Stoff als Futtermittel einführt, 2a. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel einführt oder 3. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt. |