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Änderung § 38 Futtermittelverordnung vom 03.05.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.05.2016 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Straftaten


(Text neue Fassung)

§ 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,

2. (aufgehoben)

3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

4. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.



 
(heute geltende Fassung) 

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