Tools:
Update via:
Änderung § 6 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 FuttMVuaÄndV am 1. September 2016 und Änderungshistorie der FuttMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 13 Angaben | (Text neue Fassung)§ 6 Angaben |
(1) 1 Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2 Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3 Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten: | (1) 1 Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2 Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3 Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm, 2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm. | |
(2) 1 Werden bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2 Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3 Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen. (3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 2b angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind. | (2) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5644/al0-56321.htm