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Änderung § 26 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016
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§ 33a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219 |
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(Text alte Fassung) § 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe | (Text neue Fassung)§ 26 Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe |
(Textabschnitt unverändert) (1) Betriebe nach | |
1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren, 2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 29 zugelassen. (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert. | 1. § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren, 2. § 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 18 zugelassen. (2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 21 registriert. |
(3) Betriebe, denen eine 1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist, 2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist. | |
(4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a. | (4) Betriebe nach § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 22. |
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