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Änderung § 30 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016
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§ 34 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung)§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen | (Text neue Fassung)§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen. (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. |
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