Tools:
Update via:
Änderung § 11 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FuttMVNeuStrV am 24. März 2007 und Änderungshistorie der FuttMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 25 Verbotene Stoffe | (Text neue Fassung)§ 11 Verbotene Stoffe |
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. | Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5644/al0-6256.htm