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Änderung § 24 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
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§ 32 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219 |
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(Text alte Fassung) § 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Anerkennung und der Registrierung | (Text neue Fassung)§ 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung |
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a weggefallen ist, 2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder 3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt verletzt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend. (2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 weggefallen ist, 2. eine der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder 3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder, soweit ihm solche obliegen, nach § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt verletzt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend. (3) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Anerkennung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Satz 1 gilt für Genehmigungen nach § 29a und § 31a entsprechend. (4) Die Anerkennung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Anerkennung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat. | (1) (aufgehoben) (2) 1 Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (3) 1 Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (4) 1 Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (5) 1 Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder 2. die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. (7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat. |
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