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Änderung § 36a Futtermittelverordnung vom 24.06.2011
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§ 36a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2011 geltenden Fassung | § 36a n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT135 2010 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36a Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt, | (Text neue Fassung) 1. (aufgehoben) |
2. entgegen § 11, § 24 oder § 24b Abs. 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 3. bis 5. (aufgehoben) 6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt, 6a. (aufgehoben) 7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert, 8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (4) (aufgehoben) |
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