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Änderung § 24 Futtermittelverordnung vom 26.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2011 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1401
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Kennzeichnung


(Text alte Fassung)

Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.

(Text neue Fassung)

Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.