Änderung § 37 Futtermittelverordnung vom 26.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2011 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1401

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Übergangsregelungen


(1) Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(Text alte Fassung)

(2) (aufgehoben)

(Text neue Fassung)

(2) Für den in Anhang I Abschnitt VI Nummer 11 der Richtlinie 2002/32/EG bezeichneten Stoff sind die §§ 23, 24 und 26 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden.




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