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Änderung § 36 Futtermittelverordnung vom 09.04.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 36 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2015 BGBl. I S. 362

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Straftaten


Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,

2. entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder einen dort genannten Stoff als Futtermittel einführt,

(Text alte Fassung)

3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel einführt oder

(Text neue Fassung)

3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

4. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.




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