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Änderung § 36 Futtermittelverordnung vom 03.05.2016
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§ 36 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.05.2016 geltenden Fassung | § 36 n.F. (neue Fassung) in der am 03.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 979 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Straftaten | |
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt, | |
(Text alte Fassung) 2. (aufgehoben) 3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder 4. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder 3. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt. |
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