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Änderung § 36 Futtermittelverordnung vom 03.05.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.05.2016 geltenden Fassung
§ 36 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 979

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Straftaten


Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,

(Text alte Fassung)

2. (aufgehoben)

3.
entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

4.
entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

3.
entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.