Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 Futtermittelverordnung vom 01.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 54. FuttMVÄndV am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist.

(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) 1 Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder

2. eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn



(3) 1 Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder

2. eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn



(4) 1 Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder

2. die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

vorherige Änderung

(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn



(5) 1 Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder

2. die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.



(heute geltende Fassung)