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Änderung § 29a Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29a Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 9. FuttMRÄndV am 24. März 2007 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 29a n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29a Besondere Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben


(Text neue Fassung)

§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose zu Mischfuttermitteln, soweit

1. der Antragsteller
nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und

2.
eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.

(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag
die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nach § 17 Abs. 6, soweit

1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und

2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt,
die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfuttermitteln gewährleistet.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1
oder 2 endet, soweit die nach § 29 Abs. 1 erteilte Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.



Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere

1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,

2. das Ergebnis
der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,

3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie
die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und

4. Aufzeichnungen über
die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)