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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 19.12.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Dezember 2008 durch Artikel 1 der 36. FuttMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2008 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2483 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Zulassung | |
(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden. (2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass 1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden. (3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt. | |
(Text alte Fassung) (4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. (5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | (Text neue Fassung) (4) (aufgehoben) (5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass |
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder 2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung. (6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung. (7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind. (8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich | |
1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4, | 1. aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2, |
2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden. | |
§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung | |
(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist. (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder 2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. | |
(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird. | (4) (aufgehoben) |
(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder 2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. (7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat. | |
Anlage 2a (zu den §§ 9a und 11 bis 13) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke | |
Vorbemerkungen 1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden. 2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe '(insgesamt)' versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben. 3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe '(falls zugesetzt)' versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen. 4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Besonderer Ernährungs- zweck | wesentliche ernährungs- physiologische Merkmale | Tierart oder Tierkategorie | anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte | Hinweise zur Zusammen- setzung (Ein- zelfuttermittel, Zusatzstoffe) | empfohlene Fütter- ungsdauer | a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 Verringerung der Gefahr der Azidose | niedriger Ge- halt an leicht vergärbaren Kohlenhydra- ten, hohe Pufferkapa- zität | Wiederkäuer | Stärke Gesamt- zucker | | höchstens 2 Monate, bei Milchkühen höchstens 2 Monate ab Beginn der Laktation | a) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehalts an Rohfaser und leicht vergärbaren kohlen- hydrathaltigen Stoffen Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Insbesondere für Hochleistungskühe' oder 'Ins- besondere für intensiv gefüt- terte (Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie)' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' Ausgleich bei chronischer Störung der Dickdarm- funktion | leicht ver- dauliche Fasern | Pferde ein- schließlich Ponys | n-3-Fettsäu- ren (falls zugesetzt) | Einzelfutter- mittel als Faserquelle | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver- abreichung Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlän- gerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünn- darmfunk- tion | Präcaecal leicht ver- dauliche Kohlenhy- drate, Pro- teine und Fette | Pferde ein- schließlich Ponys | | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel als Quelle von Kohlen- hydraten, Proteinen und Fetten (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver- abreichung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlän- gerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' b) Bei speziell auf die Bedürfnisse sehr alter Tiere abgestellten Diät- futtermitteln ist neben der Anga- be der Tierart oder Tierkategorie ein Hinweis 'alte Tiere' aufzu- nehmen. Verringerung der Gefahr des Fett- leber- syndroms | niedriger Energiege- halt, hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren | Legehennen | mehrfach ungesättigte Fettsäuren Energiegehalt | | bis zu 12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' b) Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden Regulierung der Glucose- versorgung - Diabetes mellitus - | niedriger Kohlenhy- dratgehalt mit schneller Glucosefrei- setzung | Hunde und Katzen | Stärke Gesamt- zucker Fructose (falls zuge- setzt) essentielle Fettsäuren (falls zuge- setzt) | Einzelfutter- mittel als Quelle kurz- und mittel- kettiger Fett- säuren (falls zugesetzt) kohlen- hydrathaltige Einzelfutter- mittel (gege- benenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Ver- längerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' Verringerung der Gefahr von Harn- steinbildung | niedriger Phosphor- und Magne- siumgehalt, harnsäuern- de Stoffe | Wiederkäuer | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | harnsäu- ernde Einzel- futtermittel oder Zusatz- stoffe (falls zugesetzt) | bis zu 6 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere' 'Wasser zur freien Aufnahme anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' Unterstüt- zung der Hautfunk- tion bei Der- matose und übermäßi- gem Haar- ausfall | hoher Gehalt an essen- tiellen Fett- säuren | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren | | bis zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Unterstüt- zung der Herzfunktion bei chroni- scher Herz- insuffizienz | niedriger Natriumge- halt, weites Kalium/ Natrium- Verhältnis | Hunde und Katzen | Natrium Kalium Magnesium | | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Ver- längerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' Regulierung des Fettstoff- wechsels bei Hyper- lipidämie | niedriger Fettgehalt, hoher Gehalt an essen- tiellen Fett- säuren | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren n-3-Fett- säuren (falls zugesetzt) | | zunächst bis zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlän- gerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Verringerung der Gefahr der Ketose/ Azetonämie | glucose- liefernde Energie- quellen | Milchkühe und Mutter- schafe | Propan-1,2- diol (falls als Glucoseliefe- rant zuge- setzt) Glycerin (falls als Glucose- lieferant zugesetzt) | energiehal- tige Einzel- futtermittel, glucose- liefernde Ein- zelfuttermittel oder Zusatz- stoffe als Energiequelle | 3-6 Wochen nach dem Abkalben die letzten 6 Wochen vor und die ersten 3 Wochen nach dem Lammen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch zum Zwecke der Ketoserekonvaleszenz zu verfüttern. Verringerung der Kupfer- speicherung in der Leber | niedriger Kupfergehalt | Hunde | Kupfer (insgesamt) | | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlän- gerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Unterstüt- zung der Leberfunk- tion bei chronischer Leber- insuffizienz | hochwer- tiges Protein, mittlerer Pro- teingehalt, hoher Gehalt an essen- tiellen Fett- säuren und hoher Gehalt an leicht ver- daulichen Kohlenhy- draten | Hunde | - Protein- quelle(n) - Gehalt an essentiellen Fettsäuren - leicht ver- dauliche Kohlenhy- drate (gegebe- nenfalls mit Angabe ihrer Be- handlung) - Natrium - Kupfer (insgesamt) | | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan- weisung: 'Wasser zur freien Auf- nahme anbieten' b) Hinweis auf Verpackung, Behält- nis, Etikett: 'Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlän- gerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' hochwer- tiges Protein, mittlerer Pro- teingehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren | Katzen | - Protein- quelle(n) - Gehalt an essentiellen Fettsäuren Natrium - - Kupfer (insgesamt) | | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan- weisung: 'Wasser zur freien Auf- nahme anbieten' b) Hinweis auf Verpackung, Behält- nis, Etikett: 'Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlän- gerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' hochwer- tiges Protein, niedriger Proteinge- halt, leicht verdauliche Kohlenhy- drate | Pferde ein- schließlich Ponys | Methionin Cholin n-3-Fett- säuren (falls zugesetzt) | Einzelfutter- mittel als Protein- und Faserquelle, leicht ver- dauliche Kohlenhy- drate (gege- benenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angaben der Art der Verabrei- chung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Ver- längerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' Ausgleich bei Malabsorp- tion/Verdau- ungsinsuffi- zienz | niedriger Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt fettlöslicher Vitamine | Geflügel außer Gänse und Tauben | Vitamin A (insgesamt) Vitamin D (insgesamt) Vitamin E (insgesamt) Vitamin K (insgesamt) | | innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Schlupf | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' b) Prozentsatz gesättigter Fett- säuren bezogen auf die Gesamt- fettsäuren Verringerung der Gefahr des Milchfie- bers a) | niedriger Calcium- gehalt oder | Milchkühe | Calcium Phosphor Magnesium | | 1-4 Wochen vor dem Abkalben | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: 'Nur bis zum Abkalben verfüttern.' enges Kationen/ Anionen- Verhältnis | Calcium Phosphor Natrium Kalium Chloride Schwefel hoher Gehalt an Zeolit (synthetisches Natrium-Alu- miniumsilikat) | Gehalt an synthetischem Natrium-Alu- miniumsilikat | 2 Wochen vor dem Abkalben | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: - 'Die Menge des Fut- termittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnah- me von 500g Na- trium-Aluminiumsili- kat pro Tier nicht überschritten wird.' - 'Nur bis zum Abkal- ben verfüttern.' b) Hinweise auf Verpa- ckung, Behältnis oder Etikett: - Gebrauchsanwei- sung, d. h. Anzahl der Anwendungen und Dauer vor und nach dem Abkalben; - 'Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fach- mannes einzuholen.' hoher Cal- ciumgehalt in Form von leicht verfüg- baren Calcium- salzen | Gesamtgehalt an Calcium, Quellen und jeweilige Cal- ciummenge | Beginn bei den ersten Geburts- anzeichen bis zwei Tage nach der Geburt Minderung von Nähr- stoff- unverträg- lichkeiten | ausgewählte Eiweißquellen oder ausgewählte Kohlenhy- dratquellen | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren (falls zuge- setzt) | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle Einzelfutter- mittel als Kohlenhy- dratquelle | 3-8 Wochen bei Nach- lassen der Intoleranzer- scheinungen unbegrenzt weiterver- wendbar | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' | |
Unterstüt- zung der Nierenfunk- tion bei chronischer Nieren- insuffizienz | niedriger Phosphorge- halt, niedriger Proteinge- halt, jedoch hochwertiges Protein | Hunde und Katzen | Calcium Phosphor Kalium Natrium essentielle Fettsäuren (falls zuge- setzt) | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle | zunächst bis zu 6 Mona- ten. Wird das Diätfuttermit- tel bei akuter Niereninsuffi- zienz emp- fohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungs- dauer 2 bis 4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Wasser zur freien Auf- nehme anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zu verfüttern. | Unterstützung der Nierenfunk- tion bei chroni- scher Nieren- insuffizienz | niedriger Phosphorgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hoch- wertiges Protein oder | Hunde und Katzen | Calcium Phosphor Kalium Natrium essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle | zunächst bis zu 6 Monate. Wird das Diät- futtermittel bei akuter Nieren- insuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen. | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: 'Wasser zur freien Aufnahme anbieten.' b) Hinweis auf Ver- packung, Behältnis oder Etikett: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Es kann empfohlen werden, das Diätfutter- mittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zu verfüttern. niedrige Phos- phatabsorption durch Aufnahme von Lanthancar- bonat-Octahy- drat | ausge- wachsene Katzen | Calcium Phosphor Kalium Natrium Lanthancarbo- nat-Octahydrat essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) |
Unterstüt- zung der Nierenfunk- tion bei chronischer Niereninsuf- fizienz | niedriger Proteinge- halt, jedoch hochwertiges Protein, niedriger Phosphor- gehalt | Pferde ein- schließlich Ponys | Calcium Phosphor Kalium Magnesium Natrium | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Wasser zur freien Auf- nahme anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Verringerung der Oxalat- steinbildung | niedriger Calciumge- halt, niedriger Vitamin-D- Gehalt, harnalkalisie- rende Stoffe | Hunde und Katzen | Phosphor Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Vitamin D (insgesamt) Hydroxy- prolin | Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoff als harnalka- lisierende Stoffe | bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Linderung akuter Resorp- tionsstörun- gen des Darms | hoher Elek- trolytgehalt, leicht ver- dauliche Einzelfutter- mittel | Hunde und Katzen | Natrium Kalium | leicht ver- dauliche Ein- zelfuttermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zuge- setzt) | 1-2 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Bei und nach akutem Durchfall' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Tierarz- tes einzuholen.' Rekonvales- zenz/Unter- gewicht | hoher Ener- giegehalt, hohe Kon- zentration wichtiger Nährstoffe, leicht verdau- liche Einzel- futtermittel | Hunde und Katzen | n-3- und n-6- Fettsäuren (falls zuge- setzt) Energiegehalt | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | bis zur Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden: 'Verabreichung unter tierärzt- licher Aufsicht' b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen kann der Angabe des besonde- ren Ernährungszweckes die Angabe 'Hepatische Lipidose bei der Katze' hinzugefügt wer- den. Rekonvales- zenz/Unter- gewicht | hohe Kon- zentration an wichtigen Nährstoffen, leicht verdau- liche Einzel- futtermittel | Pferde ein- schließlich Ponys | n-3- und n-6- Fettsäuren (falls zuge- setzt) | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | bis zur Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden: 'Verabreichung unter tierärzt- licher Aufsicht' Ausgleich von Elektro- lytverlusten bei über- mäßigem Schwitzen | vorwiegend Elektrolyte, leicht verfüg- bare Kohlen- hydrate | Pferde ein- schließlich Ponys | Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Glukose | | 1-3 Tage | a) Wenn das Futtermittel einen bedeutenden Teil der Tagesration ausmacht, sind Angaben über die Gefahr plötzlicher Umstellun- gen in der Fütterung zu machen. Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Wasser zur freien Aufnah- me anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' Minderung von Stress- reaktionen | hoher Magnesium- gehalt oder | Schweine | Magnesium | | 1-7 Tage | a) Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel | | n-3-Fett- säuren (falls zugesetzt) | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | | Minderung von Stress- reaktionen | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel | Pferde ein- schließlich Ponys | Magnesium n-3-Fett- säuren (falls zugesetzt) | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' Unterstüt- zung der Auf- lösung von Struvit- steinen | harnsäu- ernde Stoffe, niedriger Magnesium- gehalt, nied- riger Protein- gehalt, je- doch hoch- wertiges Protein | Hunde | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle, Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnsäu- ernde Stoffe (falls zuge- setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Wasser zur freien Aufnah- me anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Tierarz- tes einzuholen.' | niedriger Magnesium- gehalt, harn- säuernde Stoffe | Katzen | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Taurin (insgesamt) | Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnsäu- ernde Stoffe (falls zuge- setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Wasser zur freien Auf- nahme anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Tierarz- tes einzuholen.' b) Der Angabe des besonderen Ernährungszweckes kann die Angabe 'Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen' oder 'Felines Urologisches Syndrom - FUS' hinzugefügt werden. Verringe- rung der Ge- fahr des Wie- derauftretens von Struvit- steinen b) | mittlerer Mag- nesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe | Hunde und Katzen | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnsäu- ernde Stoffe (falls zuge- setzt) | bis zu 6 Mona- ten | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat ei- nes Tierarztes einzuho- len.' b) Bei Futtermitteln für Kat- zen kann der Angabe des besonderen Ernährungs- zweckes die Angabe 'Er- krankung der unteren Harnwege bei Katzen' oder 'Felines Urologi- sches Syndrom - FUS' hinzugefügt werden. Verringerung der Tetanie- gefahr - Hypo- magnes- ämie - | hoher Magnesium- gehalt, leicht verfügbare Kohlenhy- drate, mittle- rer Proteinge- halt, niedriger Kaliumgehalt | Wiederkäuer | Stärke Gesamt- zucker Magnesium Natrium Kalium | | 3-10 Wochen während des schnellen Grasauf- wuchses | a) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehaltes an Rohfaser und leicht verfügbaren Energie- quellen Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Besonders für laktierende Mutterschafe' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' Verringerung des Über- gewichts | niedriger Energiegehalt | Hunde und Katzen | Energiegehalt | | bis zum Erreichen des angestrebten Körperge- wichts | a) Angabe der empfohlenen täg- lichen Futtermenge Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' Verringerung der Urat- steinbildung | niedriger Purin- und Proteinge- halt, jedoch hochwertiges Protein | Hunde und Katzen | | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle | bis zu 6 Monaten, bei irreversib- ler Störung des Harn- säurestoff- wechsels lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Ausgleich bei unzu- reichender Verdauung | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel, niedriger Fettgehalt | Hunde und Katzen | | leicht ver- dauliche Ein- zelfuttermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | 3-12 Wo- chen, bei chronischer Insuffizienz der Bauch- speicheldrüse lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.' b) Der Angabe zum besonderen Ernährungszweck kann der Hin- weis 'Exokrine Pankreasinsuffi- zienz' hinzugefügt werden. Stabilisierung der physiolo- gischen Ver- dauung | niedrige Pufferkapa- zität, leicht verdauliche Einzelfutter- mittel | Ferkel | | leicht ver- dauliche Ein- zelfuttermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als Quelle der adstringie- renden Stoffe (falls zuge- setzt) Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zuge- setzt) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' b) Pufferkapazität (mEq/l oder mEq/kg) | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel | Schweine | | leicht ver- dauliche Ein- zelfuttermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als Quelle der adstringie- renden Stoffe (falls zuge- setzt) Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zuge- setzt) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' b) Pufferkapazität (mEq/l oder mEq/kg) Verringerung der Gefahr der Verstop- fung | Einzelfutter- mittel zur Beschleu- nigung der Darm- passage | Sauen | | Einzelfutter- mittel zur Beschleu- nigung der Darm- passage | 10-14 Tage vor und 10-14 Tage nach dem Abferkeln | a) Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' Stabilisierung des Wasser- und Elektro- lythaushalts | vorwiegend Elektrolyte, leicht verfüg- bare Kohlen- hydrate | Kälber Ferkel Lämmer Ziegen- lämmer Fohlen | Natrium Kalium Chloride | Einzelfutter- mittel als Kohlen- hydratquelle | 1-7 Tage (1-3 Tage bei Allein- fütterung) | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Bei Gefahr von, wäh- rend oder nach Verdauungs- störungen (Durchfall)' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Tierarz- tes einzuholen.' Verringerung der Zystin- steinbildung | niedriger Proteinge- halt, mittlerer Gehalt an schwefel- haltigen Ami- nosäuren, harnalkalisie- rende Stoffe | Hunde und Katzen | schwefelhal- tige Ami- nosäuren (insgesamt) Natrium Kalium Chloride Schwefel | Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnalkali- sierende Stoffe | zunächst bis zu 1 Jahr | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder vor Verlängerung der Fütterungs- dauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden. b) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. | |
Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe | |
Vorbemerkung Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben. Unerwünschter Stoff | Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung | Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) | Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) | Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 1 | 2 | 3 | 4 | 5 1. Arsen (Gesamtarsengehalt) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 2 | | - Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel | 4 - Palmkernexpeller | 4 - Phosphate und kohlensaurer Algenkalk | 10 - Calciumcarbonat | 15 - Magnesiumoxid | 20 - Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren | 15 - Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Einzelfuttermittel | 40 Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 2 - Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere | 6 Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen | 4 - Mineralfuttermittel | 12 2. Blei 1) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 10 | | - Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras | 30 - Phosphate und kohlensaurer Algenkalk | 15 - Calciumcarbonat | 20 - Hefen | 5 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2), ausgenommen: | 100 - Zinkoxid | 400 - Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat | 200 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4), ausgenommen | 30 - Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs | 60 Vormischungen | 200 Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: | 10 - Mineralfuttermittel | 15 Alleinfuttermittel | 5 3. Fluor 5) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 150 | | - Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill | 500 - Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill | 3.000 - Phosphate | 2.000 - Calciumcarbonat | 350 - Magnesiumoxid | 600 - kohlensaurer Algenkalk | 1.000 Vermiculit (E 561) | 3.000 Ergänzungsfuttermittel - mit ≤ 4 % Phosphor | 500 - mit > 4 % Phosphor | 125 6) Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150 | |
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen | - Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen |
- laktierend | 30 - sonstige | 50 - Alleinfuttermittel für Schweine | 100 - Alleinfuttermittel für Geflügel | 350 - Alleinfuttermittel für Küken | 250 | |
- Alleinfuttermittel für Fische | 350 | |
4. Quecksilber | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 0,1 | | - Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren | 0,5 - Calciumcarbonat | 0,3 Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 0,1 - Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen | 0,4 Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: - Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen | 0,2 5. Nitrit | Fischmehl | 60 (berechnet als Natriumnitrit) | | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 15 (berechnet als Natriumnitrit) - Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel und Zierfische | 6. Cadmium 7) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs | 1 | | Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs | 2 Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausgenommen: | 2 - Phosphate | 10 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2), ausgenommen: | 10 - Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat | 30 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | 2 Vormischungen | 15 Mineralfuttermittel | - mit < 7 % Phosphor | 5 - mit ≥ 7 % Phosphor | 0,75 8) Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere | 2 Andere Ergänzungsfuttermittel | 0,5 Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und Fische, ausgenommen: | 1 - Alleinfuttermittel für Heimtiere | 2 - Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel | 0,5 7. Aflatoxin B1 | Einzelfuttermittel | 0,02 | | Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen: | 0,02 - Alleinfuttermittel für Milchvieh | 0,005 - Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer | 0,01 Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere | 0,02 Andere Alleinfuttermittel | 0,01 Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh, Kälber und Lämmer | 0,02 Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere | 0,02 Andere Ergänzungsfuttermittel | 0,005 8. Blausäure | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 50 | | - Leinsamen | 250 - Leinkuchen, Leinextraktionsschrot | 350 - Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder Mandeln | 100 Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 50 - Alleinfuttermittel für Küken | 10 9. Freies Gossypol | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 20 | | - Baumwollsaat | 5.000 - Baumwollsaatkuchen und Baumwollextraktionsschrot | 1.200 | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 20 | | - Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen | 500 - Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen Legehennen, und Kälber | 100 - Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine, ausgenommen Ferkel | 60 10. Theobromin | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 300 | | - Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder | 700 11. Senföl, flüchtig, berechnet als Ally- lisothiocyanat | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 100 | | - Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot | 4.000 Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150 - Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (ausgenommen Jungtiere) | 1.000 - Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel) und Geflügel | 500 12. Vinylthiooxazolidon (Vinyloxazolidinthion) | Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: | 1.000 | | - Alleinfuttermittel für Legegeflügel | 500 13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) | Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten | 1.000 | | | |
14. Unkrautsamen und Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, darunter | Alle Futtermittel | 3.000 | | | a) Lolium temulentum L. | 1.000 b) Lolium remotum Schrank | 1.000 c) Datura stramonium L. | 1.000 | 14. Unkrautsamen und nicht gemahlene oder in sonstiger Weise zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt, darunter | Alle Futtermittel | 3.000 | | Datura stramonium L. | | 1.000 | | |
15. Rizinus - Ricinus communis L. | Alle Futtermittel | 10 (berechnet als Rizinusschalen) | | 16. Crotalaria spp. | Alle Futtermittel | 100 | | 17. Aldrin 18. Dieldrin einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | | - Fette und Öle | 0,1 - Alleinfuttermittel für Fische | 0,02 19. Camphechlor (Toxaphen) 9) | - Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Neben- erzeugnisse, ausgenommen Fischöl | 0,02 | | - Fischöl | 0,2 - Alleinfuttermittel für Fische | 0,05 20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,02 | | - Fette und Öle | 0,05 | |
21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,05 | | | 21. DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,05 | | |
- Fette und Öle | 0,5 22. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,1 | | - Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung | 0,2 - Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung mit Aus- nahme von rohem Pflanzenöl | 0,5 - rohes Pflanzenöl | 1,0 - Alleinfuttermittel für Fische | 0,005 23. Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, berechnet als Endrin) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | | - Fette und Öle | 0,05 24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Hepta- chlorepoxid, berechnet als Heptachlor) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | | - Fette und Öle | 0,2 25. Hexachlorbenzol (HCB) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | | - Fette und Öle. | 0,2 26. Hexachlorcyclohexan (HCH) | | | | 26.1. alpha-Isomere | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,02 | | - Fette und Öle | 0,2 26.2. beta-Isomere | Alle Einzelfuttermittel, ausge- nommen: | 0,01 | | - Fette und Öle | 0,1 Alle Mischfuttermittel, ausge- nommen: | 0,01 - Mischfuttermittel für Milch- vieh | 0,005 26.3. gamma-Isomere | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,2 | | - Fette und Öle | 2,0 27. Dioxin 10) (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12) ) PCDD/F 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen | 0,75 | 0,5 | Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte | 0,75 | 0,5 Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 1 | 0,5 Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett | 2 | 1 Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse | 0,75 | 0,5 Fischöl | 6 | 5 Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 1,25 13) | 1 Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 2,25 | 1,75 Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | 0,75 | Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | | 0,5 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2) | 1 | 0,5 Vormischungen | 1 | 0,5 Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 0,75 | 0,5 Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere | 2,25 | 1,75 27a. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)) 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen | 1,25 | | Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte | 1,5 Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 1,5 Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett | 3 Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse | 1,25 Fischöl | 24 Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 4,5 13) Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 11 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | 1,5 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2) | 1,5 Vormischungen | 1,5 Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 1,5 Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere | 7 27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)) 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen | | 0,35 | Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte | 0,5 Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 0,35 Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett | 0,75 Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse | 0,35 Fischöl | 14 Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 2,5 Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 7 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | 0,5 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2) | 0,35 Vormischungen | 0,35 Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 0,5 Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere | 3,5 | |
28. Aprikose - Prunus armeniaca L. | Alle Futtermittel | Saaten und Früchte und aus deren Ver- arbeitung gewonnene Erzeugnisse der ne- benstehenden Pflan - zenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein. | | 29. Bittermandel - Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb var. amara (DC.) Focke (= Prunus amygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke) | 28. (gestrichen) | Alle Futtermittel | Saaten und Früchte und aus deren Ver- arbeitung gewonnene Erzeugnisse der ne- benstehenden Pflan - zenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein. | | 29. (gestrichen) |
30. Buchecker, ungeschält - Fagus silvatica L. | |
31. Leindotter - Camelina sativa (L.) Crantz | 31. (gestrichen) |
32. Mowrah, Bassia, Madhuca- Madhuca longifolia (L.) Macbr. (= Bassia longifolia L. = Illipe malabrorum Engl.), Madhuca indica Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.) = Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller) 33. Purgierstrauch - Jatropha curcas L. 34. Purgierölbaum - Croton tiglium L. 35. Indischer Braunsenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp. integrifolia (West.) Thell. 36. Sareptasenf - Brassica juncea (L.) Cern. und Coss. ssp. juncea 37. Chinesischer Gelbsenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin 38. Schwarzer Senf - Brassica nigra (L.) Koch 39. Abessinischer (äthiopischer) Senf - Brassica carinata A. Braun 1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 2) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29). 3) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29). 4) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29). 5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 6) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor. 7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 8) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg. 9) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2006/77/EG). 10) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten. 11) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind. 12) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: 'Van den Berg und andere', 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792. 13) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden. |
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