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§ 2 - Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO)

V. v. 11.01.1977 BGBl. I S. 57; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 01.02.1977; FNA: 312-9-1-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 2 Zulagen



(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden

1.
für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu fünf vom Hundert des Grundlohnes,

2.
für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu fünf vom Hundert des Grundlohnes,

3.
für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 vom Hundert des Grundlohnes.

(2) Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 vom Hundert, im Leistungslohn bis zu 15 vom Hundert des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:

1.
Im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,

2.
im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.

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Zitierungen von § 2 StVollzVergO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StVollzVergO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVollzVergO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StVollzVergO Ausbildungsbeihilfe
... gerechtfertigt ist. (4) Für die Gewährung von besonderen Zulagen gilt § 2  ...