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Änderung § 3 StVollzVergO vom 01.01.2008
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§ 3 StVollzVergO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 3 StVollzVergO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung | |
(Text alte Fassung) Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I. | (Text neue Fassung) Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I. |
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