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§ 1 - Anlageverordnung (AnlV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3913; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-28 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement



(1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Anlage des gebundenen Vermögens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. Bei der Anlage des gebundenen Vermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind vor allem die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.

(4) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 einschließlich näherer Vorgaben zu den besonderen Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.



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Frühere Fassungen von § 1 AnlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
vom 29.06.2010 BGBl. I S. 841
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 AnlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 29.06.2010 BGBl. I S. 841
Artikel 1 3. AnlVÄndV
... (BGBl. I S. 3278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV
... 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert: 1. Dem bisherigen § 1 wird folgender neuer § 1 vorangestellt: „§ 1 Anlagegrundsätze und ... wird wie folgt geändert: 1. Dem bisherigen § 1 wird folgender neuer § 1 vorangestellt: „§ 1 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement  ... 1. Dem bisherigen § 1 wird folgender neuer § 1 vorangestellt: „§ 1 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement (1) Für die Anlage des gebundenen ... die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben." 2. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... 1 werden die Wörter „Der Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 darf" durch die Wörter „Direkte und indirekte Anlagen ... § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen", in Satz 2 und Satz 3 die Angabe „§ 1 " jeweils durch die Angabe „§ 2", die Angabe „Absatzes 2 Buchstabe g" ... EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD" ersetzt. In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 13" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 13" ... 4 und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 1 " durch die Angabe „§ 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Buchstabe b werden ... der OECD" ersetzt. c) In Absatz 2 Buchstabe c und d wird die Angabe „§ 1 " jeweils durch die Angabe „§ 2" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 ... „§ 2" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 129 VAG Finanzierung (vom 08.09.2015)
... an den Sicherungsfonds geleisteten Beiträge gelten als Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 der Anlageverordnung. (2) Für die ...

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Anlage 2 BerVersV (vom 24.12.2013)
... die auf ihr lastenden Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten vermindert werden müssen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 14 AnlV ). 16. Unter diesem Posten sind auch alle diejenigen Verbindlichkeiten aus Darlehen ...