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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 5 - Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3913; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-28 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-28 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Kongruenz
Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind, Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung V. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3278 m.W.v. 1. Januar 2008
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Frühere Fassungen von § 5 AnlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AnlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 29.06.2010 BGBl. I S. 841
Artikel 1 3. AnlVÄndV
... das Wort „einem" eingefügt. 5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Übergangsregelung ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV
... oder Vollmitgliedstaat der OECD" ersetzt. 5. Der bisherige § 4 wird § 5. 6. Die bisherigen §§ 5, 6 und 7 werden aufgehoben. 7. Der ... 5. Der bisherige § 4 wird § 5. 6. Die bisherigen §§ 5 , 6 und 7 werden aufgehoben. 7. Der bisherige § 8 wird § 6. ...
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