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Änderung § 1 AnlV vom 01.01.2008

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§ 1 AnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1 AnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement


vorherige Änderung

 


(1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Anlage des gebundenen Vermögens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der nachfolgenden besonderen Regelungen sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. Bei der Anlage des gebundenen Vermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind auch die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.

(4) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 und insbesondere die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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