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Änderung § 3 AnlV vom 01.01.2008
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§ 2 AnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 3 AnlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278 |
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(Text alte Fassung) § 2 Quantitative Beschränkungen (Mischung) | (Text neue Fassung)§ 3 Quantitative Beschränkungen (Mischung) |
(1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 1 Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften nur die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. | (1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77a des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt: | |
a) Forderungen aus Wertpapierdarlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; b) Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77a des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, dürfen 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens nicht übersteigen; c) direkt und indirekt gehaltene Anlagen in Asset Backed Securities und Credit Linked Notes sowie andere direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach § 1 Abs. 1, die der Übertragung von Kreditrisiken dienen, dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; d) direkt und indirekt gehaltene Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c dürfen jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; e) direkt und indirekt gehaltene Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; f) direkt und indirekt gehaltene Aktien und Genussrechte von Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb des EWR dürfen jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; g) direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anteilen von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie andere direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach § 1 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden sind, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; h) im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 1 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Der Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 darf zusammen mit Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe g unterliegen, insgesamt jeweils 35 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind auch Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quoten nach Satz 1 darf der Anteil der nicht in einen organisierten Markt einbezogenen oder nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Markt zugelassenen oder dort in einen organisierten Markt einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. (4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaften, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen. Anteile an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaften werden voll auf die Quoten nach Absatz 2 Buchstabe c bis g und Absatz 3 Satz 1 angerechnet, wenn die jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist. (5) Der Anteil der Anlagen in direkt und indirekt gehaltenen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften und Anteilen an Immobilien-Sondervermögen darf jeweils 25 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. (6) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, 9, 10, 12, 13 und der Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe g unterliegen, bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 81b Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu. | a) direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; b) direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anteilen von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden sind, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind anzurechnen direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen, soweit sie in Rohstoff-Indizes nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates des EWR investieren, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoff-Indizes nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates des EWR gebunden ist; c) im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen zusammen mit Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe b unterliegen, insgesamt jeweils 35 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind auch Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quoten nach Satz 1 darf der Anteil der nicht in einen organisierten Markt einbezogenen oder nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassenen oder dort in einen organisierten Markt einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 13 jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. (4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaften, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen. Anteile an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaften werden voll auf die Quoten nach Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 1 angerechnet, wenn die jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist. (5) Direkte und indirekte Anlagen in Immobilien nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstaben a und b und Anteile an Immobilien-Sondervermögen dürfen jeweils 25 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. (6) Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und indirekten Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 9, 12, 13 und die Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe b unterliegen, bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 81b Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu. |
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