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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 3 - Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3913; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-28 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-28 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Quantitative Beschränkungen (Mischung)
(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77a des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken.
(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt:
- 1.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
- 2.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17, Vermögensgegenstände, die über § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 zugeordnet werden können, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen jeweils 7,5 Prozent des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
- 3.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dürfen jeweils 5 Prozent des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
- 4.
- im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Absatz 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) 1Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen zusammen mit Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, insgesamt jeweils 35 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. 2Auf diese Quote sind auch Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. 3Innerhalb der Quote nach Satz 1 darf der Anteil der nicht zum Handel zugelassenen und nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen und nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassenen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 jeweils 15 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.
(4) 1Bei Anlagen in Anteilen und Aktien an Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. 2Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen.
(5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben a, b und c und in Immobilien, die über Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c erfüllen, dürfen jeweils 25 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.
(6) 1Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und indirekten Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 12, 13 und die Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist. 2Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 81b Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung V. v. 3. März 2015 BGBl. I S. 188 m.W.v. 7. März 2015
Frühere Fassungen von § 3 AnlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 03.03.2015 BGBl. I S. 188 |
aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung vom 29.06.2010 BGBl. I S. 841 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3278 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AnlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 07.03.2015)
... Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben. (2) Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 ... Absatz 1 nicht genannt sind, dessen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel). (3) Die Aufsichtsbehörde kann ... genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 29.06.2010 BGBl. I S. 841
Artikel 1 3. AnlVÄndV
... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, ... 1 nicht genannt sind, dessen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel)." ... (Öffnungsklausel)." c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 5" durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 ... Angabe „§ 3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 5" durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt ... oder der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. ...
Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188
Artikel 1 AnlVuPFKapAVÄndV Änderung der Anlageverordnung
... Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben,". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV
... In Absatz 2 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Buchstabe h" durch die Angabe § 3 Abs. 2 Buchstabe c" und die Angabe § 2 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe ... 2 Buchstabe c" und die Angabe § 2 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe § 3 Abs. 2 bis 5" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe § 2 Abs. 2 ... c) In Absatz 3 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Buchstabe a bis g, Abs. 3 bis 5 und § 3 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe § 3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 5 und ... 2 Buchstabe a bis g, Abs. 3 bis 5 und § 3 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe § 3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 bis 4" ersetzt. d) ... bestimmt wird." 3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist." 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe a wird die Angabe ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1172; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 3 SichLVFinV Jahresbeiträge und Anteile am Sicherungsvermögen
... Ist-Beteiligung eines Mitglieds gilt bei diesem als Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 der Anlageverordnung. ...
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