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Änderung § 4 AnlV vom 01.01.2008

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§ 3 AnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 4 AnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung)


(Text neue Fassung)

§ 4 Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Hat ein Aussteller gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die von einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind.

(2) Für Anlagen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) bei ein und demselben Aussteller (Schuldner) nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d,

b) in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,

c) bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und

d) bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c



a) bei ein und demselben Aussteller (Schuldner) nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d,

b) in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,

c) bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und

d) bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c

gilt eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Vermögens.

(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen.

vorherige Änderung

(4) Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 dürfen insgesamt 10 vom Hundert des Grundkapitals ein und derselben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen.

(5) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.



(4) Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen insgesamt 10 vom Hundert des Eigenkapitals ein und derselben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen.

(5) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.

(6) Anlagen einer Pensionskasse in ein Trägerunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und dessen Konzernunternehmen dürfen 5 vom Hundert des gesamten Vermögens nicht überschreiten. Wird eine Pensionskasse von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen auf insgesamt 15 vom Hundert des gesamten Vermögens begrenzt; Satz 1 bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)