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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 4 - Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3913; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-28 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-28 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung)
(1) 1Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. 2Auf diese Quote und die Quoten nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind die Anlagen der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 anzurechnen. 3Hat ein Aussteller gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. 4Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist.
(2) 1Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Vermögens.
2Für Anlagen,
- 1.
- in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,
- 2.
- bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus,
- 3.
- bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und
- 4.
- bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d
(3) 1Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind Anlagen beim Aussteller (Schuldner) und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. 2Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt für Anlagen bei Konzernunternehmen, soweit es sich nicht um Forderungen aus Rückversicherungsbeziehungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b handelt, eine verringerte Streuungsquote von 3,0 vom Hundert des gebundenen Vermögens.
(4) 1Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 bei ein und demselben Unternehmen sowie Anteile und Aktien an einem geschlossenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 dürfen abweichend von Absatz 1 insgesamt 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht überschreiten. 2Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten der in Satz 1 genannten Anlagen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen.
(5) 1Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist, oder in Anteilen oder Aktien an einem Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c angelegt werden. 2Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.
(6) 1Anlagen einer Pensionskasse in ein Trägerunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und dessen Konzernunternehmen dürfen 5 vom Hundert des gesamten Vermögens nicht überschreiten. 2Wird eine Pensionskasse von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen auf insgesamt 15 vom Hundert des gesamten Vermögens begrenzt; Satz 1 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung V. v. 3. März 2015 BGBl. I S. 188 m.W.v. 7. März 2015
Frühere Fassungen von § 4 AnlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 03.03.2015 BGBl. I S. 188 |
aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung vom 29.06.2010 BGBl. I S. 841 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3278 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 AnlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 07.03.2015)
... sowie die Überschreitung der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht ...
§ 3 AnlV Quantitative Beschränkungen (Mischung) (vom 07.03.2015)
... erhöht werden; die Begrenzung auf 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt. (3) Direkte und indirekte Anlagen nach § ...
§ 4 AnlV Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung) (vom 07.03.2015)
... im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt für Anlagen bei Konzernunternehmen, soweit es sich nicht um Forderungen ...
§ 6 AnlV Übergangsregelung (vom 07.03.2015)
... Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung vom 29. Juni 2010 ... ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 29.06.2010 BGBl. I S. 841
Artikel 1 3. AnlVÄndV
... erhöht werden; die Begrenzung auf 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... Wörter „den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt für Anlagen bei Konzernunternehmen, soweit es sich nicht um Forderungen ... „§ 6 Übergangsregelung Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung vom 29. Juni 2010 ... ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer ...
Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188
Artikel 1 AnlVuPFKapAVÄndV Änderung der Anlageverordnung
... des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c erfüllen" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV
... 1 bis 4" durch die Angabe § 3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 bis 4" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) ... gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 4 Abs. 4 bleibt unberührt." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ... Belange der Versicherten erforderlich ist." 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe a wird die Angabe § ... des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD" ersetzt. 5. Der bisherige § 4 wird § 5. 6. Die bisherigen §§ 5, 6 und 7 werden aufgehoben. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 118e VAG Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (vom 01.01.2008)
... anlegen, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören; für Anlagen, bei denen § 3 Abs. 2 der Anlageverordnung höhere Streuungsquoten vorsieht, gelten die in der ...
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