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§ 15 - Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG k.a.Abk.)
G. v. 27.01.1877 RGBl. S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 300-1 Gerichtsverfassung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 300-1 Gerichtsverfassung
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§ 15
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
In Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist
- 1.
- zur Berichtigung oder Ergänzung des Grundbuchs oder eines von einem Gericht geführten Registers oder Verzeichnisses, dessen Führung durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, und wenn die Daten Gegenstand des Verfahrens sind, oder
- 2.
- zur Führung des in § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung bezeichneten amtlichen Verzeichnisses und wenn Grenzstreitigkeiten Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind.
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Zitierungen von § 15 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EGGVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGGVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 EGGVG (vom 26.11.2019)
... Befugnisse übermitteln, wenn eine Übermittlung nach den §§ 14 bis 17 zulässig ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle offensichtlich ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5651/a77390.htm