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Änderung § 6 VBD vom 03.12.2016
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§ 6 VBD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 6 VBD n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Organisation und Kosten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. (2) Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt die Behörde bei ihrer Aufgabe, blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen. (3) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Die Dokumente können den Berechtigten durch den Träger öffentlicher Gewalt selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen. (3) 1 Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. 2 Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben. |
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