Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau (MolkereiAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1995 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 227
Geltung ab 15.02.1995; FNA: 806-21-8-10 Berufliche Bildung
|

§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand



(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Be- und Verarbeitung von Milch und der Herstellung von Milchprodukten sein, der nach seiner Einrichtung und seiner Bewirtschaftung die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 513) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.

(2) Die Ausbildungsstätte muß so ausgerichtet sein, daß eine angemessen vielseitige Ausbildung in der Be- und Verarbeitung von Milch und in der Herstellung von Milchprodukten gewährleistet ist.

(3) Die Ausbildungsstätte muß mit den in der Be- und Verarbeitung von Milch und in der Herstellung von Milchprodukten erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maschinen, Anlagen und Geräten ausgestattet sein.

(4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen. Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese im Betrieb zur Einsicht auszulegen.

(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können.

(6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.