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§ 2 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau (MolkereiAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1995 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 227
Geltung ab 15.02.1995; FNA: 806-21-8-10 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausnahmeregelung



Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.