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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben
§ 1 - Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)
neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes.
Zitierungen von § 1 2. BesÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. BesÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BesÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 2. BesÜV Zuschuß bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes
... In den Fällen des § 1 Satz 2 wird ein nichtruhegehaltfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages ...
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