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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV)
neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes.
§ 2 Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte
§ 2 wird in 16 Vorschriften zitiert
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
ab 1. Januar 2003 | 91 vom Hundert, |
ab 1. Januar 2004 | 92,5 vom Hundert |
der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge. Satz 1 gilt auch, wenn eine frühere Ernennung keinen Anspruch auf Dienstbezüge begründet hat.
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
- 1.
- vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
- 2.
- als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
- 3.
- hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
- 4.
- Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
(4) Als Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes gilt für die Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z. Dabei gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 3 Bemessung der sonstigen Bezüge für erstmalig Ernannte
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Für die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 gelten die Maßgaben der Absätze 2 und 3.
(2) Für Anwärterbezüge gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), beträgt 6,65 Euro, für teilzeitbeschäftigte Beamte der Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes. § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 4 Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums einen ruhegehaltfähigen Zuschuß bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden und für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
§ 5 Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Beamte, Richter und Soldaten aus dem bisherigen Bundesgebiet erhalten, wenn die ihnen im Beitrittsgebiet für mindestens sechs Monate übertragene Funktion nach den Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und der Stellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen verliehenen Amt zugeordnet ist, für die Dauer der Wahrnehmung dieser höherwertigen Funktion eine Zulage. Dies gilt, wenn die Funktion vor dem 1. Januar 1992 übertragen wird.
(2) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt entspricht, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei Besoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3 oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe.
(3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010, gehört die Zulage zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
- a)
- nach zweijähriger zulageberechtigender Verwendung, wenn sich das verliehene Amt und die wahrgenommene Funktion um eine Besoldungsgruppe unterscheiden,
- b)
- nach vierjähriger zulageberechtigender Verwendung, wenn sich Amt und Funktion um zwei Besoldungsgruppen unterscheiden.
§ 6 Zuschuß bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Fällen des § 1 Satz 2 wird ein nichtruhegehaltfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 2 und einem Betrag von 90 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge gewährt. Der Zuschuß wird nicht gewährt, wenn der Beamte, Richter oder Soldat täglich an seinen Wohnort im Beitrittsgebiet zurückkehrt oder ihm dies zuzumuten ist. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums einen höheren Zuschuß festsetzen, insbesondere, wenn dies wegen einer herausgehobenen Funktion geboten erscheint.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen dauern. Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2 und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde.
§ 7 Besoldungsordnungen
Für Besoldungsordnungen des Bundes und der Länder gilt ergänzend die Anlage, soweit die dort erfaßten Ämter noch nicht landesrechtlich eingestuft sind.
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Bewertungsrahmen
Für die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu den Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile an der Gesamtzahl der Planstellen sind die Verhältnisse in vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen Bundesgebiet zu berücksichtigen.
§ 10 Dienstordnungsmäßig Angestellte
(1) Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, für den Bereich der Krankenversicherung das Bundesministerium für Gesundheit, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 350 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 11 Einmalzahlungen in den Jahren 2003 und 2004
§ 85 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die im Jahr 2003 gewährte Einmalzahlung der Bemessungssatz nach § 2 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist.
§ 12 Übergangsregelung
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) § 4 in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung ist für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzuwenden.
(2) § 2 Abs. 1 ist für die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Regelungen nach § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sind § 3 Abs. 3 und 5 sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 12a Anwendungsregelung für den Bund
(1) § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 sind für Beamte auf Widerruf des Bundes bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden.
(2) § 2 Abs. 1 ist auf Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 10 und höher, Soldaten der Besoldungsgruppen A 10 und höher sowie Bundesrichter bis zum 31. März 2008 anzuwenden.
(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten und Bundesrichter nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
§ 13 Ermächtigung zur Bekanntmachung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) und (2) (Inkrafttreten)
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Anlage Ämter in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B
(siehe BGBl. I 1997 S. 2767)
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