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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben

§ 11 - Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)

neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 11 Einmalzahlungen in den Jahren 2003 und 2004



§ 85 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die im Jahr 2003 gewährte Einmalzahlung der Bemessungssatz nach § 2 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist.

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