Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben
§ 11 - Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)
neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
§ 11 Einmalzahlungen in den Jahren 2003 und 2004
§ 85 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die im Jahr 2003 gewährte Einmalzahlung der Bemessungssatz nach § 2 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5669/a77551.htm