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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben

§ 4 - Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)

neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 4 Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge



Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums einen ruhegehaltfähigen Zuschuß bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden und für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

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Zitierungen von § 4 2. BesÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 2. BesÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BesÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 2. BesÜV Übergangsregelung
... § 4 in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung ist für Beamte, Richter und Soldaten, die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
§ 2 BSZG Dienst- und Amtsbezüge (vom 01.07.2010)
... Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, ...