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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben

§ 5 - Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)

neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 5 Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet



(1) Beamte, Richter und Soldaten aus dem bisherigen Bundesgebiet erhalten, wenn die ihnen im Beitrittsgebiet für mindestens sechs Monate übertragene Funktion nach den Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und der Stellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen verliehenen Amt zugeordnet ist, für die Dauer der Wahrnehmung dieser höherwertigen Funktion eine Zulage. Dies gilt, wenn die Funktion vor dem 1. Januar 1992 übertragen wird.

(2) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt entspricht, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei Besoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3 oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe.

(3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010, gehört die Zulage zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen

a)
nach zweijähriger zulageberechtigender Verwendung, wenn sich das verliehene Amt und die wahrgenommene Funktion um eine Besoldungsgruppe unterscheiden,

b)
nach vierjähriger zulageberechtigender Verwendung, wenn sich Amt und Funktion um zwei Besoldungsgruppen unterscheiden.

Die Zulage ist ruhegehaltfähig mit demjenigen Unterschiedsbetrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ergibt. Im übrigen gilt Vorbemerkung Nummer 3a Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.

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Zitierungen von § 5 2. BesÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 2. BesÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BesÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 2. BesÜV Übergangsregelung
... von Regelungen nach § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sind § 3 Abs. 3 und 5 sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
§ 2 BSZG Dienst- und Amtsbezüge (vom 01.07.2010)
... Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, Zuschüsse zum Grundgehalt für ...