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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben

§ 3 - Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)

neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Bemessung der sonstigen Bezüge für erstmalig Ernannte



(1) Für die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 gelten die Maßgaben der Absätze 2 und 3.

(2) Für Anwärterbezüge gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), beträgt 6,65 Euro, für teilzeitbeschäftigte Beamte der Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes. § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.

 
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Zitierungen von § 3 2. BesÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. BesÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BesÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 2. BesÜV Zuschuß bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes
... wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2 und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich nach dem ...
§ 12 2. BesÜV Übergangsregelung
... (3) Bis zum Inkrafttreten von Regelungen nach § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sind § 3 Abs. 3 und 5 sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung ...
§ 12a 2. BesÜV Anwendungsregelung für den Bund (vom 12.02.2009)
... § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 sind für Beamte auf Widerruf des Bundes bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden.  ...
§ 13 2. BesÜV Ermächtigung zur Bekanntmachung
... Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Artikel 12 BBVAnpG 2008/2009 Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
... 12a Anwendungsregelung für den Bund (1) § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 sind für Beamte auf Widerruf des Bundes bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden.  ...