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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben
§ 13 - Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)
neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 13 Ermächtigung zur Bekanntmachung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Zitierungen von § 13 2. BesÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 2. BesÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BesÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung nach § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-ÜbergangsverordnungB. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1612
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5669/a77553.htm