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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben

§ 9 - Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)

neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 9 Bewertungsrahmen



Für die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu den Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile an der Gesamtzahl der Planstellen sind die Verhältnisse in vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen Bundesgebiet zu berücksichtigen.