Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben
§ 10 - Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)
neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
§ 10 Dienstordnungsmäßig Angestellte
(1) Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, für den Bereich der Krankenversicherung das Bundesministerium für Gesundheit, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 350 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 10 2. BesÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 350 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 2. BesÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 2. BesÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BesÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 350 9. ZustAnpV Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung
... In § 10 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5669/a77550.htm