Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben
§ 2 Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, betragen die Dienstbezüge (§
1 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes)
ab 1. Januar 2003 | 91 vom Hundert, |
ab 1. Januar 2004 | 92,5 vom Hundert |
der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge. Satz 1 gilt auch, wenn eine frühere Ernennung keinen Anspruch auf Dienstbezüge begründet hat.
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind für die Gleichstellung von Bezügen nach §
28 Abs. 2 Satz 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
- 1.
- vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
- 2.
- als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
- 3.
- hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
- 4.
- Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
(4) Als Tätigkeit im Sinne des §
10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des
Deutschen Richtergesetzes gilt für die Anwendung des §
38 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes auch eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder nach dem
Einigungsvertrag Anlage
I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z. Dabei gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
interne Verweise§ 3 2. BesÜV Bemessung der sonstigen Bezüge für erstmalig Ernannte ... 3 Bundesbesoldungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 gelten die Maßgaben der Absätze 2 und 3. (2) Für ... der Absätze 2 und 3. (2) Für Anwärterbezüge gilt § 2 Abs. 1 entsprechend. (3) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des ...
§ 4 2. BesÜV Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge ... Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht ... Zuschuß bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen ...
§ 12 2. BesÜV Übergangsregelung ... Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzuwenden. (2) § 2 Abs. 1 ist für die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 bis zum 31. ...
§ 12a 2. BesÜV Anwendungsregelung für den Bund (vom 12.02.2009) ... § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 sind für Beamte auf Widerruf des Bundes bis zum 31. Dezember 2007 ... Beamte auf Widerruf des Bundes bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden. (2) § 2 Abs. 1 ist auf Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 10 und höher, Soldaten der ... 10 und höher sowie Bundesrichter bis zum 31. März 2008 anzuwenden. (3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten und Bundesrichter nicht ...
Zitat in folgenden NormenBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Bekanntmachung nach § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
B. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1612
Anlage 2 2. BesÜVBek 2008 ... 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345). ... 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. ...
Reformgesetz
G. v. 24.02.1997 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 14 ReföDG Übergangsvorschriften ... anzupassen. (2) Soweit eine Überleitungszulage nach Maßgabe des § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung gewährt wird, nimmt sie an Veränderungen ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... aa) In Satz 2 wird die Angabe „und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung" gestrichen. bb) Satz 4 ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung" durch die Angabe „mit der ... Die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten ...
Zitate in aufgehobenen TitelnErste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung (1. BezAnpÜV)
V. v. 29.08.1991 BGBl. I S. 1868; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 1. BezAnpÜV Besoldung ... die denjenigen entsprechen, die vergleichbaren Soldaten als Besoldungsempfängern nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) zustehen. ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
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