Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben

§ 14 - Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)

neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 2. BesÜV

(1) und (2) (Inkrafttreten)

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Zitierungen von § 14 2. BesÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 2. BesÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BesÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 - (zu § 20 Absatz 3 bis 5 und den Anlagen 21, 22, 25, 35, 36 und 39 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sowie zu § 12 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und den Anlagen 2, 3, 6, 16, 17 und 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes)
B. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2727
Entscheidung BVerfGE20170523
... A 10 erst mit viermonatiger Verzögerung vorsehen. b) § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 3 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Sächsisches Besoldungsgesetz sowie ...


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