Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken (OFDSaarbrAufgV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.1977 BGBl. I S. 749
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 600-1-2-3 Finanzverwaltung
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) wird verordnet:

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§ 1



Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

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§ 2



Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.



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