Tools:
Update via:
§ 7 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)
V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
| |
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
| |
§ 7 Zusätzliche Pausen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren
- 1.
- außerhalb des Salzbergbaus
- a)
- von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 °C bis 30 °C,
- b)
- von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C,
- 2.
- im Salzbergbau
- a)
- von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 °C bis 46 °C,
- b)
- von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 °C.
(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.
Zitierungen von § 7 KlimaBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KlimaBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlimaBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 KlimaBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2017)
... bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als 30 °C führt, 4. entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt, 5. entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5675/a77592.htm