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Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV)

V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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Eingangsformel



Auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 Buchstabe b, § 67 Nr. 1 und 8 und § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für untertägige Betriebe mit Ausnahme der Hohlraumbauten.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer in °C,

2.
Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer in °C,

3.
Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trockentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1 ermittelte Klimawert in °C.


§ 3 Zulässige Beschäftigungszeit



Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind,

1.
außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von 28 °C oder eine Effektivtemperatur von 25 °C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als

a)
6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 °C bis zu einer Effektivtemperatur von 29 °C oder bei Effektivtemperaturen über 25 °C bis 29 °C verbringen,

b)
5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über 29 °C bis 30 °C verbringen,

2.
im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 °C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als

a)
7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 °C bis 37 °C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über 37 °C bis 46 °C verbringen,

b)
6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 °C bis 52 °C verbringen.


§ 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus



(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von 32 °C beschäftigt werden,

1.
wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C ausgesetzt sind,

2.
wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C verbringen und

3.
wenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C ausgesetzt ist.

(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als 30 °C beträgt. Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen.

(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde

1.
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als 30 °C,

2.
ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich ist.


§ 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau



(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 °C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 °C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.

(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 °C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 °C.


§ 6 Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung



Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als

1.
29 °C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder

2.
37 °C Trockentemperatur im Salzbergbau

insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.


§ 7 Zusätzliche Pausen



(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren

1.
außerhalb des Salzbergbaus

a)
von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 °C bis 30 °C,

b)
von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C,

2.
im Salzbergbau

a)
von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 °C bis 46 °C,

b)
von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 °C.

(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.


§ 8 Eingewöhnungszeit



(1) Der Unternehmer darf Personen, die

1.
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C oder

2.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 °C

erstmalig beschäftigt werden oder

3.
länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,

mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.

(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.


§ 9 Besondere Personengruppen



(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen

1.
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C oder

2.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 °C

nicht beschäftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn

1.
im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und

2.
eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.




§ 10 Arbeiten in Notfällen



Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht

1.
für den Einsatz von Grubenwehren,

2.
für Arbeiten zur

a)
Rettung von Personen,

b)
Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder

c)
Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.


§ 11 Ermittlung der Temperaturwerte



(1) An jedem belegten Betriebspunkt, an dem

1.
außerhalb des Salzbergbaus mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C oder

2.
im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C

zu rechnen ist, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen die Trockentemperatur, die Feuchttemperatur und die Wettergeschwindigkeit zu messen und ist, mit Ausnahme des Salzbergbaus, die Effektivtemperatur zu ermitteln.

(2) Wird bei den Messungen eine höhere Trockentemperatur als 28 °C oder eine höhere Effektivtemperatur als 25 °C festgestellt, sind die Messungen und Ermittlungen zu wiederholen

1.
außerhalb des Salzbergbaus in Abständen von längstens

a)
einem Monat, solange eine Effektivtemperatur von 29 °C nicht überschritten wird,

b)
2 Wochen, sobald eine Effektivtemperatur von 29 °C überschritten wird,

2.
im Salzbergbau in Abständen von längstens 2 Monaten.

(3) Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzüglich zu wiederholen.

(4) Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die Beschäftigten während der Beschäftigungszeit überwiegend einwirken.

(5) Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt werden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde zu legen.

(6) Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte unverzüglich anzuzeigen, an denen

1.
außerhalb des Salzbergbaus eine Effektivtemperatur von mehr als 30 °C ermittelt oder

2.
im Salzbergbau eine Trockentemperatur von mehr als 52 °C oder eine Feuchttemperatur von mehr als 27 °C gemessen wird.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für nicht belegte Betriebspunkte, an denen regelmäßig eine nichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen außerhalb des Salzbergbaus mit einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C oder im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 37 °C zu rechnen ist.


§ 12 (aufgehoben)







§ 13 Aufzeichnungen



(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordrucke Aufzeichnungen zu führen über

1.
die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttemperaturen und der Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach § 11,

2.
die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist,

3.
die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,

4.
Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind auf eine Beschäftigung

a)
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C,

b)
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind mindestens 1 Jahr, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mindestens 10 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufzubewahren.

(3) Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.




§ 14 Bekanntmachung



Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage

1.
außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 °C Trockentemperatur oder 25 °C Effektivtemperatur oder

2.
im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 °C Trockentemperatur

beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.


§ 15 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Personen über die zulässige tägliche Beschäftigungszeit hinaus beschäftigt,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb des Salzbergbaus oder entgegen § 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen bei höheren als den zugelassenen Temperatur- oder Klimawerten beschäftigt,

3.
entgegen § 4 Abs. 3 Betriebe länger als 6 Monate bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als 30 °C führt,

4.
entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt,

5.
entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Leistungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöhnungszeit betraut,

6.
entgegen § 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, beschäftigt,

7.
entgegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die Messung oder Ermittlung von Temperaturen oder Wettergeschwindigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder wiederholt,

8.
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, für zusammengefaßte Betriebsbereiche nicht den Betriebspunkt mit der höchsten Temperatur zugrunde legt,

9.
entgegen § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die dort genannten Betriebspunkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen § 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Untergrundspeicher und Versuchsgruben.




§ 16 (aufgehoben)







§ 17 Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:

1.
Hessen

§§ 132 bis 135 der Allgemeinen Bergverordnung für das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1075), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1981 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2116, 2334),

2.
Niedersachsen

Bergverordnung über den Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen im Erz- und Salzbergbau vom 10. Dezember 1975 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1838),

3.
Nordrhein-Westfalen

Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen im Steinkohlenbergbau vom 3. Februar 1977 (Amtsblatt Arnsberg Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Detmold Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Düsseldorf Nr. 8 - Sonderbeilage, Amtsblatt Köln Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Münster Nr. 7 - Sonderbeilage),

4.
Saarland

§ 19 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600).


Anlage 1


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Diagramm siehe BGBl. I 1983 S. 690)


Anlage 2 (aufgehoben)







Anlage 3 (aufgehoben)