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§ 10 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)

V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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§ 10 Arbeiten in Notfällen



Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht

1.
für den Einsatz von Grubenwehren,

2.
für Arbeiten zur

a)
Rettung von Personen,

b)
Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder

c)
Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.

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