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§ 13 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)
V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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§ 13 Aufzeichnungen
(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordrucke Aufzeichnungen zu führen über
- 1.
- die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttemperaturen und der Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach § 11,
- 2.
- die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist,
- 3.
- die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,
- 4.
- Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind auf eine Beschäftigung
- a)
- außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C,
- b)
- im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind mindestens 1 Jahr, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mindestens 10 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufzubewahren.
(3) Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 13 KlimaBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2017 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 KlimaBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KlimaBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlimaBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 KlimaBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2017)
... Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder ... Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen § 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 5 GesSchBÄndV Änderungen weiterer Verordnungen
... 1991 (BGBl. I S. 1751)" ersetzt. 2. § 12 wird aufgehoben. 3. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 12" ...
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