Tools:
Update via:
§ 8 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)
V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
| |
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
| |
§ 8 Eingewöhnungszeit
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Unternehmer darf Personen, die
- 1.
- außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C oder
- 2.
- im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 °C
- 3.
- länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,
(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.
Zitierungen von § 8 KlimaBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KlimaBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlimaBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 KlimaBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2017)
... 4. entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt, 5. entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Leistungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöhnungszeit betraut, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5675/a77593.htm