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Änderung § 9 KlimaBergV vom 24.10.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 GesSchBÄndV am 24. Oktober 2017 und Änderungshistorie der KlimaBergVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 KlimaBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung | § 9 KlimaBergV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Besondere Personengruppen | |
(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen 1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C oder 2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 °C nicht beschäftigt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. im Einzelfall auf Grund einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 12 Abs. 1 keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und | (Text neue Fassung) 1. im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und |
2. eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt. |
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