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Änderung I. Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums des Innern vom 13.10.2007
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I. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung | I. n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2007 geltenden Fassung durch Anordnung A. v. 23.09.2007 BGBl. I S. 2314 |
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(Textabschnitt unverändert) I. | |
Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) ordne ich an: Die Ausübung der Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung für 1. die Inspekteurin oder den Inspekteur der Bundespolizei, 2. die Inspekteurin oder den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder und | |
(Text alte Fassung) 3. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesministerium des Innern | (Text neue Fassung) 3. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und im Bundesministerium des Innern |
wird der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Innern übertragen. |
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