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Änderung § 135 WPO vom 03.07.2021
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§ 135 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung | § 135 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz | |
(Text alte Fassung) 1 § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. | (Text neue Fassung) 1 § 43 Absatz 6 Satz 2 und § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. |
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